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Aktuelles Urteil des Amtsgericht Heilbronn vom 11.06.2021, Az.: 2 C 453/21 zu COVID - Reinigungskosten

Erfolgreicher Ausgang einer Streitigkeit zwischen einem Bauunternehmen und der Eigentümerin eines Fahrzeugs, nachdem sich das Bauunternehmen geweigert hatte, einen nicht durch eigene Mitarbeiter verursachten aber aus ihrem Herrschaftsbereich stammenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte war von der Bauherrin mit Dachdeckerarbeiten an einem Bauprojekt beauftragt. Die auf der Baustelle tätigen Personen hoben Dämmmaterial mittels eines Krans auf das Hausdach, wobei sich Teile des Dämmmaterials aus dem am kranhängenden Transportnetz lösten und zwischen das klägerische und ein weiteres Fahrzeug fielen.Die Beklagte war von der Bauherrin mit Dachdeckerarbeiten an einem Bauprojekt beauftragt. Die auf der Baustelle tätigen Personen hoben Dämmmaterial mittels eines Krans auf das Hausdach, wobei sich Teile des Dämmmaterials aus dem am kranhängenden Transportnetz lösten und zwischen das klägerische und ein weiteres Fahrzeug fielen.
Streitig war unter anderem, wer für das Beladen des Netzes verantwortlich war. Die Beklagte behauptete, der Kran inklusive Kranführer sei nicht von ihr sondern von der Bauherrin gestellt worden, die Beladung sei durch Mitarbeiter der Bauherrin erfolgt.Sie habe mithin nicht für einen Schaden einzustehen, der beim Transport von zur Verrichtung ihrer Tätigkeiten benötigtem Material durch einen Kran verursacht wurde.
Das Gericht spricht die geltend gemachten Ansprüche vollständig zu und stellt klar, dass die tätigen Personen, die das Dämmmaterial mittels des Krans zu transportieren versuchten, Verrichtungsgehilfen der Beklagten waren, die wiederum deren Geschäftsherrin war.
Die Beklagte treffe, soweit sie sich darauf beruft, nicht Geschäftsherrin der handelnden Personen gewesen zu sein, eine sekundäre Darlegungslast. Zwar nehme die Rechtsprechung zum Teil an, es müsse feststehen, dass die handelnde Person ein Mitarbeiter der Beklagten war und sieht die Klägerin diesbezüglich in der Darlegungs- und Beweispflicht. Dieser Grundsatz könne aber nur dann Anwendung finden, wenn keinerlei Beziehung zwischen der handelnden Person und der Beklagten bestand.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn eine rechtliche oder geschäftliche Beziehung zwischen den handelnden Personen und der Beklagten besteht und nur deren Inhalt und Qualifikation streitig ist. In diesem Fall muss die Beklagte die für die Beurteilung dieser Beziehung relevanten Tatsachen darlegen, da die Klägerin andernfalls keine reale Möglichkeit hätte, die Anspruchsvoraussetzung zu substantiierten, da sie eben gerade keinen Zugang zu den Interna der Organisation der Beklagten hat.
Es war damit auch unschädlich, dass die Klägerin die konkret handelnden Verrichtungsgehilfen nicht individualisieren oder namentlich benennen konnte.
Vorliegend war klar, dass die Beklagte das für ihre Dachdeckerarbeiten notwendige Dämmmaterial mit dem Kran auf das Dach transportieren ließ und sich damit dem Kranführer sowie derjenigen bediente, die das Material in das Transportnetz verluden.Damit war die tatsächliche Beziehung zwischen den Beklagten und der tätigen Personen geklärt, insbesondere hat die Beklagte auch nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, die gegen ihre Stellung als Geschäftsführerin oder ihre Weisungsbefugnis sprechen. Die Beklagte hat lediglich behauptet, Kran und Kranführer seien nicht von ihr sondern der Bauherrin gestellt worden und sie mithin nicht zuständig. Dies war für das Gericht nicht ausreichend, da es nicht auf die Vertragsverhältnisse, sondern die tatsächlichen Begebenheiten ankommt und stärkt dem Geschädigten, der bezüglich der vertraglichen Verhältnisse bereits naturgemäß außen vor ist, den Rücken. 
Die Beklagte konnte sich damit nicht darauf zurückziehen, dass es sich bei den ausführenden Personen um ihr namentlich nicht bekannte und nicht bei ihr beschäftigte Personen gehandelt habe.
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